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Gemäss einem neuen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom September 2022 dürfen Unternehmungen auch fällige Forderungen mit dem Covid Kredit bezahlen, welche vor Auszahlung des Kredits bzw. vor Beginn der Pandemie am 18.3.2020 begründet worden sind.
Diesfalls liegt weder Urkundenfälschung noch Betrug vor, geschweige denn eine Verletzung der Covid Verordnung.