
Art.421 ZGB definierte die Beendigung des Amtes als Beistand von gesetzes wegen, nämlich bei Ablauf der Amtsdauer oder mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand. Die bekannteste Beistandschaft ist nach Art.308 ZGB, nämlich die Vertretung des Kindes bei Feststellung der Vaterschaft, bei Wahrung des Unterhaltsanspruchs und zwecks Überwachung des Besuchsrechts. Stirbt der Vater des Kindes, dann erscheint es naheliegend, dass der Besuchsbeistand wegfällt.
Die Beistandschaft kann sich aber wandeln, wenn eine Gefährdungsmeldung vorliegt, die Lebensverhältnisse des Kindes abgeklärt werden müssten, obwohl die Mutter die alleinige Sorge gerichtlich zuerkannt erhalten hat, so entsteht Misstrauen gegen die Mutter, welche bis anhin alles richtig gemacht hat, nur aufgrund Elternkonflikts und Desinteresse des Vaters ein begleitetes Besuchsrecht akzeptiert hatte.
Ist es Aufgabe der KESB sich einzuschalten, Aufgabe des Kindergartens ohne vorgängige Absprache und Information und Stellungnahme der Mutter eine Gefährdungsmeldung zu machen, wenn ein dunkler Fleck auf dem Rücken ist, darf der Mutter verboten werden, sich dem Kindergarten zu nähern und sind sofort kjz und Polizei einzuschalten, das Kind ins kjz zu bringen und von allem weiss die Mutter nichts.
Der Begriff Gefährdung sollte von Kindergarten und Schule nicht überstrapaziert werden, um der Mutter eins auszuwischen und sie zu verunsichern und unnötig Misstrauen zu schüren. Verhältnismässigkeit, Ruhe, vorsichtiges Handeln und Denken sollten Richtlinien sein bei den Behörden und den Schulen und Erstadressat muss die Mutter sein, nicht Polizei nicht kjz.