Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung so leicht gemacht

Autor: Carlo Häfeli

Das Zuger Obergericht hat festgestellt, dass nach Art.190 SchKG von Zahlungseinstellung gesprochen werden könne, wenn der Schuldner kleiner Geldbeträge nicht bezahlt, diese betrieben werden, fällige unbestrittene Forderungen nicht bezahlt, Konkursandrohungen anhäufen lässt, und die Zahlungsverweigerung dauerhaft ist. Gut für den Gläubiger, der nicht das ganze Prozessverfahren durchexistieren muss, sondern direkt die Konkurseröffnung beantragen kann, wenn seine Forderung fällig ist und diese Forderung von der Grössenordnung her eine massgebliche Schuld des Schuldnerunternehmens ist oder viele Betreibungen vorliegen, auf welche Rechtsvorschlag erteilt ist, also die Forderungen bestritten sind, und dann die systematische Erhebung von Rechtsvorschlägen einer Zahlungseinstellung gleichkommt. Also als Gläubiger immer Betreibungsregister einholen, Bilanz und Erfolgsrechnung des Schuldners herausverlangen und dann nicht prozessieren, sondern direkt die Konkurseröffnung beantragen, der Druck steigt immens und der Zeitgewinn ist minimal 12-18 Monate. Notabene ist das Konkurseröffnungsverfahren kostengünstig im Unterschied zu den normalen Forderungsprozessen an Kantonsgericht oder Handelsgericht. Also zuerst denken, dann handeln.

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Carlo Häfeli
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