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Der einfachste Weg zur Löschung einer Betreibung, nicht aber eines Verlustscheines ist, wenn der Gläubiger dem Betreibungsamt einen Löschungsantrag wegen Bezahlung schickt.
komplizierter ist es , wenn Schuldner selber löschen will, dann muss er ans Gericht gehen mit einer negativen Feststellungsklage und bei Obsiegen weist das Gericht das Betreibungsamt an, zu löschen oder nach Art.8a lit d SchKG kann der Schuldner ein Gesuch auf Löschung stellen 3 Monate nach Zustellung des Betreibungsbegehrens ans Betreibungsamt und dieses fordert dann den Gläubiger auf, den Nachweis zu erbringen, dass er eine Klage eingereicht hat und wenn nicht, dann wird gelöscht.