
Die gemeinsame elterliche Sorge ist heute Praxis und Gesetz. Anders ist es bei der alternierenden Obhut bzw. bei den Betreuungsmöglichkeiten des Kindes durch den Vater. Hier lohnt es sich für den Vater zu kämpfen, damit er nicht Besuchsrechtsvater ist mit alleiniger Unterhaltsverpflichtung für den Barunterhalt des Kindes, sondern dass er ein wesentlichem Ausmass das Kind betreut und damit während der Betreuungszeit die effektiv anfallenden Kosten zu übernehmen hat, aber nicht zu 100% den Barunterhalt des Kindes in Form von Unterhaltsbeitrag zu zahlen hat.
Ausserdem ist zu schauen ,dass die Ehefrau möglichst rasch ihr Arbeitspensum bis 80-100% einpendelt, so dass kein Betreuungsunterhalt für den Ehemann zu zahlen ist.
Liebe Väter überlegt Euch die Betreuungsmöglichkeiten, Anpassung von Arbeit zur Betreuungsarbeit und lasst Euch nicht mit einem Wochenende alle zwei Wochen abspeisen.