Ungeschwärzte Herausgabepflicht eines Schweizer Bürgers von Bankdokumenten nach Deutschland

Autor: Carlo Häfeli

Ein Schweizer Bürger staunt, als die Staatsanwaltschaft seine Zustimmungserklärung will für die Herausgabe von Bankdokumenten einer Gesellschaft, in welcher er Aktionär und Geschäftsführer war, welche in der Zwischenzeit Konkurs ist, da in Deutschland angeblich ein Strafverfahren läuft gegen eine ihm nicht bekannte Drittperson. Die Staatsanwaltschaft macht es kurz und einfach und schickt eine vorformulierte Zustimmungserklärung.

Der Bürger will nicht, da wird sofort auf die Beschwerdemöglichkeit der Schlussverfügung ans Bundesstrafgericht in Bellinzona verwiesen. Der Bürger will einen schweizerischen Kompromiss, indem die Konti herausgegeben werden, aber einige Kontobegünstigte rausgeschwärzt werden und auch alle privaten Gutschriften und Belastungen rauszustreichen sind. Die Staatsanwaltschaft ist einverstanden und schickt die geschwärzten Dokumente nach Deutschland, 12 Monate später plötzlich wieder ein Telefonat der Staatsanwaltschaft mit der Aufforderung, die Zustimmung ungeschwärzter Dokumentenherausgabe zu unterzeichnen, da die Deutschen mit den geschickten Unterlagen nicht zufrieden waren. Der Bürger fühlt sich von der Schweizer Behörde nicht unterstützt, Rechtshilfe wird zur ausufernden Dokumentenversendung zu Themen, welche gar nicht Teil des Strafverfahrens in Deutschland sind. Art. 80c IRSG ist also nicht ohne…

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Carlo Häfeli
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