Unrichtes Ausfüllen des Covid Formulars als Betrug und nicht nur als Urkundenfälschung

Autor: Carlo Häfeli

Das Bezirksgericht Baden hat entschieden, dass das unrichtige Ausfüllen des Covid19-Kredit Formulars nicht nur eine Urkundenfälschung, sondern auch einen strafrechtliche relevanten Betrug darstellt und Barbezüge Geldwäschereihandlungen darstellen, da auch der Vortäter, also derjenige, der das Formular wahrheitswidrig ausgefüllt hat und die Covid Gelder privat genutzt hat und für sich selber Barbezüge getätigt hat, sein eigener Geldwäscher sein kann und alle Straftatbestände würden kumulativ angewendet, was bei einem ungerechtfertigten Kredit von 188’000 eine Gefängnisstrafe von 42 Monaten nach sich gezogen hat, unvorstellbar im Strafmass alleine aufgrund einer Vorstrafe und dem doch fragwürdigen Wochenendwerk des Bundesrates und seiner juristischen Berater mit der bis März 2020 unvorstellbaren Konstruktion, alleine aufgrund eines Formulares unter Nennung der Jahresumsätze 2018 und 2019 Kredite ungeprüft auszuzahlen durch die Banken, abgesichert durch die Bürgschaftsgenossenschaften und den Bund. Interessant ist die Sichtweise der Eidgenössischen Finanzdirektion am 14.4.2020: Eine Strafbestimmung in der Covid Verordnung sei umso wichtiger, da es nicht gesichert sei dass die klassischen Straftatbestände des Betrugs und Urkundenfälschung ohne weiteres greifen würden, sei doch die blosse Falschangabe angesichts der fehlenden Überprüfung der Angaben kaum als Arglist zu qualifizieren und den Angaben der Gesellschaft bzw. das Covid Formular würde die Urkundenqualität abgehen. Die Gerichte sehen es heute anders.

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