Vorsorglichen Ausweisentzug

Strafbefehlsverfahren

Keine Bindung des Strassenverkehrsamts ist an Sachverhalt des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft/mit dem vorsorglichen Ausweisentzug ist der Fahrzeuglenker verloren und es beginnt die lange Wartezeit auf das verkehrspsychologische Gutachten ohne Möglichkeit einer Intervention von Seiten des Bürgers

Grundsätzlich ist das Strassenverkehrsamt an die Sachverhaltserstellung durch die Untersuchungsbehörde gebunden. Dennoch agiert das Strassenverkehrsamt häufig selbständig, entzieht vorsorglich den Führerausweis und ordnet eine verkehrsmedizinische Abklärung ab, mit der Folge, dass der Fahrer über Monate warten muss bis er einen Termin bei einem Gutachter hat, dann Monate bis das Gutachten schriftlich erstellt ist, so dass er bei einem positiven Ergebnis etwa nach 9 bis 10 Monaten erst wieder fahrberechtigt ist. Eine rechtsstaatliche Katastrophe unter dem Titel, die Verkehrssicherheit gehe vor, Zweifel an der Fahreignung wegen Charakter, Alkohol oder Drogen würden genügen, um den Lenker aus dem Verkehr zu ziehen, auch wenn ihm in strafrechtlich relevanter Hinsicht nichts nachgewiesen werden könne. Meistens beobachtet die Polizei Auffälligkeiten, welche für das Strassenverkehrsamt genügend sind, um den Ausweis vorsorglich zu entziehen, selbstverständlich wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Aktengutachten genügen nicht, sondern der Lenker hat das verkehrsmedizinische Gutachten abzuwarten, das sehr sehr lange dauert, da es zu wenig Gutachter gibt, welche genügend qualifiziert sind und diese keine Zeit haben kurzfristig für die Begutachtung, geschweige denn für das Verfassen des Gutachtens. Damit wird ohne rechtsstaatliche Grundlage einem Bürger der Führerausweis über Monate entzogen und dieser ist macht- und rechtlos. Also ist dem Fahrer zu raten, keine Aussagen zu machen, beim Hausarzt die Gesundheit bestätigen zu lassen und im Strafverfahren alle Beweismittel vorzutragen und zuerst im Strafverfahren sein Recht erkämpfen und nicht zuwarten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist und meinen, man könne Sachverhalt, Polizeiliche Aussagen und Beobachtungen im Polizeirapport noch ins Gegenteil wenden.

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  Entscheid der Rekursabteilung Zürich Sicherheitsdirektion

 

 

Carlo Häfeli
Carlo Häfeli
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